Rückkaufswert

Als Rückkauf wird die Kündigung einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer bezeichnet, sofern im Kündigungsfall durch Vertrag oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Rückkaufswert zu leisten ist. Rückkaufswert bedeutet, dass der Versicherer die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag von diesem zurückkauft. Der Begriff Rückkaufswert hat sich eingebürgert, weil der Rückkauf einer Lebensversicherung auf Betreiben des Versicherungsnehmers stattfindet. Doch es ist das Versicherungsunternehmen, dem eine Zahlung zusteht.

Versicherungen mit Rückkaufsrecht

Ein Rückkaufswert steht dem Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) am Ende einer laufenden Versicherungsperiode unter der Voraussetzung zu, dass es sich um einen Lebensversicherungsvertrag handelt, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherungsunternehmens gewiss ist. Das bedeutet, dass immer dann ein Rückkaufsrecht besteht, wenn tatsächlich zu diesem Zeitpunkt ein positiver Rückkaufswert besteht. Das gilt zum Beispiel für Sterbegeldversicherungen, Ausbildungsversicherungen und für Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall. Auch für private Rentenversicherungen ist ein Rückkaufsrecht in der Aufschubzeit gegeben, wenn eine Beitragsrückgewähr im Todesfall vereinbart ist, oder in der Rentenbezugszeit, sofern eine Rentengarantie vereinbart wurde. Bei allen anderen Lebensversicherungsverträgen ist es von den vertraglichen Regelungen abhängig, ob ein Rückkaufsrecht besteht oder nicht.

Versicherungen ohne Rückkaufsrecht

Nicht rückkaufsfähig sind Rentenversicherungen in der Aufschubzeit, bei denen keine Leistung im Todesfall vereinbart wurde. Das gilt auch für Rentenversicherungen im Rentenbezug sowie für Risikolebensversicherungen. Basisrenten sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht rückkaufsfähig. Bei Basisrenten besteht, wie bei allen anderen Fällen auch, nur die Möglichkeit, die Versicherung beitragsfrei stellen zu lassen.

Ausschluss des Rückkaufsrechts durch einzelvertragliche Regelungen

Es besteht jedoch die Möglichkeit, einzelvertragliche Regelungen zu treffen, in denen ein vollständiger oder teilweiser Verwertungsausschluss vereinbart wird. Das bedeutet, dass Rechte aus dem Vertrag nur teilweise oder überhaupt nicht mehr zurückgekauft werden können. Das ist dann von Bedeutung, wenn es sich um Verträge handelt, die im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich stehen und im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens vereinbart werden. Gleiches gilt für Verträge, die der Absicherung gegen Verwertungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Hartz IV oder einem Insolvenzverfahren dienen.