Beitragsfreistellung der Lebensversicherung

Wer als Versicherungsnehmer seine Beitragszahlungen in die Kapitallebensversicherung nicht mehr zahlen kann oder möchte, hat verschiedene Möglichkeiten, dieses Problem zu lösen. Eine Variante ist die Beitragsfreistellung. Rechtsgrundlage ist § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach ist eine Freistellung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich, die nach § 12 VVG den Zeitraum eines Jahres umfasst, sofern im Versicherungsvertrag kein anderer Zeitabschnitt vereinbart wurde. Rechtlich gesehen ist die Beitragsfreistellung eine Teilkündigung mit der Folge, dass der Versicherungsschutz gesenkt und die Ablaufleistung reduziert wird, während die Ansprüche aus der Überschussbeteiligung bestehen bleiben. Wichtig für Versicherungsnehmer zu wissen ist, dass die Herstellung des Versicherungsschutzes an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Will der Versicherungsnehmer die Prämienzahlung fortsetzen, so ist dies nach der Beitragsfreistellung nur noch mit Zustimmung des Versicherers möglich, da es sich rein rechtlich um einen Neuabschluss handelt. Das bedeutet, dass der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen kann. Vorsicht ist außerdem geboten, wenn der Versicherungsvertrag in eine prämienfreie Versicherung umgestellt werden soll und mit einer Zusatzversicherung gekoppelt ist, zum Beispiel mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit der Beitragsfreistellung der Hauptversicherung sind Zusatzversicherungen regelmäßig verloren, sodass dieser Schritt gut überlegt werden sollte.

Wann eine Beitragsfreistellung als Kündigung gewertet werden kann

Stellt der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Umstellung des Versicherungsvertrags in eine beitragsfreie Versicherung, kann dieser Antrag als Kündigung gewertet werden mit der Folge, dass der Versicherer den Rückkaufswert auszahlt. Zu diesem Sachverhalt gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt) vom 5. März 2015 - Az.: 3 U 131/13. Nach Auffassung des OLG kann die Freistellung auf der Grundlage des § 165 Abs. 1 VVG dann zum Erlöschen des Versicherungsvertrages führen, wenn die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, die sogenannte Mindestversicherungsleistung, noch nicht erreicht wurde. Auch hier ist es für Versicherungsnehmer wichtig zu wissen, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer auf diesen rechtlichen Sachverhalt hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat allerdings die Möglichkeit, seinen Antrag auf Beitragsfreistellung zurückzuziehen.