Gesundheitsprüfung in der Lebensversicherung

Die Gesundheitsprüfung ist in der Versicherungswirtschaft im Zusammenhang mit Personenversicherungen und vor allem bei der Antragstellung für eine Lebensversicherung relevant. Konkret handelt es sich um die Risikolebensversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung, für deren Bewilligung die wahrheitsgetreue Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand und Vorerkrankungen Voraussetzung sind.

Was Antragsteller in Bezug auf die Gesundheitsprüfung wissen müssen

Eine Risikolebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung bieten nur dann den gewünschten Schutz, wenn im Rahmen der Gesundheitsprüfung alle Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand und zu Vorerkrankungen der Wahrheit entsprechend beantwortet werden. Nur dann ist die Leistung des Versicherers mit Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Häufig ist die Gesundheitsprüfung Streitgegenstand vor Gericht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 27. August 2002 - Az.: 4 U 32/01 - ist der Versicherer von seiner Leistung frei, wenn der Antragsteller im Rahmen der Gesundheitsprüfung für die Aufnahme in eine Risikolebensversicherung verschwiegen hat, dass er aufgrund einer arteriellen Hypertonie blutdrucksenkende Mittel verordnet bekommen hat. Auch das OLG Saarbrücken hat in einer Entscheidung vom 8. September 2004 - Az.: 5 U 25/04 - den Versicherungsschutz abgelehnt, weil die Versicherungsnehmerin bei der Gesundheitsprüfung erhöhte Blutfettwerte verschwiegen hat. Der Einwand der Versicherungsnehmerin, dass sie diesbezüglich nicht medikamentös behandelt worden war, lief ins Leere. Den kompletten Versicherungsschutz riskiert auch, wer falsche Angaben zu Körpergröße und Körpergewicht macht. Zu diesem Ergebnis kam das OLG Koblenz vom 31. März 2000 - Az.: 10 U 1097/99.

Gesundheitsprüfung - worüber die Versicherung informiert werden muss

Wer einen Antrag auf Aufnahme in eine Risikolebensversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt hat und vor der Annahme des Antrags durch den Versicherer erfährt, dass er schwer krank sein könnte, muss diesen Sachverhalt nachmelden. Die bloße Vermutung, dass eine schwere Erkrankung vorliegen könnte, reicht also aus, um den Antragsteller in die Pflicht zu nehmen und ihn zu einer Meldung zu veranlassen.

Wann die Versicherung in der Pflicht ist

Anderes gilt, wenn der Antragsteller bei der Gesundheitsprüfung auf das Vorliegen einer Erbkrankheit hinweist, deren medizinische Auswirkungen er nicht näher bezeichnen kann. Dann ist der Versicherer in der Pflicht, weitere Auskünfte einzuholen. Wer hier als Versicherer nicht weiter nachforscht, muss mit Eintritt des Versicherungsfalls auch die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen. Das hat das OLG Stuttgart in einer Entscheidung vom 1. Juli 2004 - Az.: 7 U 18/04 - entschieden, bei der es um die vererbbare Kleinwüchsigkeit und die Folgen für die Berufsunfähigkeitsversicherung ging.