Anzeigepflicht bei Versicherungen

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung Anzeigepflichten. Rechtsgrundlage für die vorvertragliche Anzeigepflicht findet sich im § 19 VVG. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Angaben bezüglich der Fragen zu machen, die der Versicherer in Textform abfragt. Das gilt auch für schriftliche Nachfragen des Versicherers, die dieser zwischen der Antragstellung und der Übersendung des Versicherungsscheins tätigt.

Schuldlose oder einfach fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht schuldlos oder einfach fahrlässig, hat der Versicherer das Recht, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Recht zur Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer die Unrichtigkeit der Anzeige oder den nicht angezeigten Gefahrumstand kannte. Ebenfalls nicht kündigen kann der Versicherer, wenn er den Versicherungsnehmer nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Der Versicherer kann auch auf eine Kündigung verzichten und den Vertrag alternativ an das tatsächlich bestehende Risiko anpassen, indem er die Versicherungsprämie erhöht oder einen Risikoausschluss vornimmt. Bei einer Prämienerhöhung um mehr als 10 Prozent kann der Versicherungsnehmer von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen. Bei der schuldlosen oder einfach fahrlässigen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen.

Grob fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Hat der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte, wenn er die Unrichtigkeit oder den nicht angezeigten Gefahrumstand kannte und wenn er den Versicherungsnehmer nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Auch hier kann der Versicherer alternativ zum Rücktritt eine Prämienanpassung oder einen Risikoausschluss vornehmen.

Vorsätzliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Auch bei der vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig getäuscht, kann dieser den Vertrag anfechten. Das hat zur Folge, dass der Versicherungsvertrag von Anfang an unwirksam ist. Dann muss der Versicherungsnehmer alle bisher erhaltenen Versicherungsleistungen zurückgewähren, während der Versicherer bis zur Anfechtungserklärung Anspruch auf die Versicherungsprämie hat.