Antragstellung bei Versicherungen

Die Antragstellung ist der erste Schritt in Richtung Versicherungsvertrag. Im eigenen Interesse sollte sich jeder Versicherungsnehmer vor der Antragstellung über den Inhalt und die Konditionen des Versicherungsvertrags umfassend informieren. Das gilt auch für den Input des Versicherers, der nach § 7 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer vor der Abgabe einer Vertragserklärung umfassend in Textform über alle relevanten Rahmenbedingungen in Kenntnis zu setzen. Das gilt für die individuellen Vertragsbedingungen ebenso wie für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation. Häufig stehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch als Download auf den Webseiten des Versicherers zur Verfügung. Nach § 6 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer zu beraten und die Beratung zu dokumentieren.

Das Ausfüllen des Antragsformulars bei der Antragstellung

Bei der Antragstellung kommt es auf Genauigkeit an. Es ist zwingend notwendig, dem Versicherer alle im Antragsformular relevanten Fakten umfassend und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Wer Fragen hat, sollte diese mit dem Versicherungsmakler oder dem Versicherungsgeber rechtzeitig klären. Weitere Einzelheiten können gesondert im Antrag festgehalten werden oder auch auf einem separaten Beiblatt, das von den Vertragsparteien handschriftlich unterschrieben wird und die Rechtsgültigkeit sichert. Die Angaben im Antragsformular sind die eigentliche Grundlage für die den Versicherungsvertrag. Wer bei derAntragstellung schummelt und wahrheitswidrige Angaben macht, kann im Versicherungsfall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Das gilt für Sachversicherungen ebenso wie für Personenversicherungen.

Vorvertragliche Anzeigepflichten

Mit der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags übernimmt der Versicherer die Gefahrtragung im Falle der Verwirklichung für die im Versicherungsvertrag benannten Risiken. Um diese einschätzen zu können, hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der Antragstellung vorvertragliche Anzeigepflichten. Nach § 19 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, nach denen er in Textform gefragt wird und die für die Gefahrübernahme durch den Versicherer erheblich sind. Das gilt auch für das schriftliche Nachfragen des Versicherers im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Übersendung des Versicherungsscheins. Die vorvertraglichen Anzeigepflichten sind vor allem im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung oder Sterbegeldversicherung, einer Berufsunfähigkeitsversicherung und einer privaten Lebensversicherung von Bedeutung.