Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern

Der Versicherungsnehmer genießt immer den Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung. Das gilt für den Singletarif und auch für den Familientarif. In einem Familientarif können Ehepartner sowie in einer gleichgeschlechtlichen oder eheähnlichen Gemeinschaft lebende Partner in einem Versicherungsvertrag mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner beziehungsweise nicht verheiratete Partner mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt lebt und im Versicherungsvertrag über die Haftpflichtversicherung ebenfalls als Versicherungsnehmer genannt wird. In der Haftpflichtversicherung nicht versichert sind gegenseitige Ansprüche nicht verheirateter Paare. Beschädigt ein Partner aus Versehen einen Sachwert des anderen Partners oder verursacht er einen Unfall, bei dem dieser verletzt wird, wird dieser wahrscheinlich keine Haftpflichtansprüche gegen den Partner geltend machen. Allerdings können von Dritten Ansprüche auf Erstattung der Kosten erhoben werden, zum Beispiel von Sozialversicherungsträgern oder vom Arbeitgeber.

Bei Ehepaaren verzichten die Sozialversicherungsträger grundsätzlich auf Regressforderungen, während unverheiratete Paare prüfen sollten, ob (Regressansprüche) Regreßansprüche Sozialversicherungsträger in der gemeinsamen privaten Haftpflichtversicherung mitversichert sind oder nicht.

Bei der Mehrheit der Haftpflichtversicherungen sind (Regressansprüche) Regreßansprüche Sozialversicherungsträger im Leistungskatalog bereits enthalten. Somit sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander mitversichert, soweit es sich um gesetzliche Regressansprüche von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren aus einem Personenschaden handelt.

Bezüglich der (Regressansprüche) Regreßansprüche Sozialversicherungsträger ist es wichtig, die Vertragsbedingungen des jeweiligen Anbieters sorgfältig zu lesen.

 

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