Kapitalerträge aus Lebensversicherungen

Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.03.2010 entschied, sind Kapitalerträge aus einer abgetretenen Lebensversicherung bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ein Selbständiger und freiwillig gesetzlich Krankenversicherter hat eine Lebensversicherung zur Tilgung seines Immobiliendarlehens abgeschlossen und an die finanzierende Bank abgetreten.

Das Bundessozialgericht vertrat die Ansicht, dass der Auszahlbetrag aus dieser Lebensversicherung als Einkommen für seinen Lebensunterhalt anzurechnen ist.

Die Auszahlungssumme der Lebensversicherung unterliegt bis max. zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht.

Dies gilt es bei der Finanzplanung für Altersvorsorge und Immoblienfinanzierung bereits im Vorfeld zu berücksichtigen.

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