Bei Entwendung eines Tresors ist ein separater Nachweis über den Diebstahl der im Tesor befindlichen Dinge notwendig zu führen.
Der Kunde muss im Falle des Diebstahls eines Tresors gegenüber dem Hausratversicherer nachweisen, das die als gestohlen gemeldeten Gegenstände sich auch tatsächlich im Tresor befanden.
Sofern der Schmuck im Tresor aufbewahrt wird, der Schlüssel zum Tresor jedoch in einer unverschlossenen Schublade im gleichen Raum aufbewahrt wird, ist der Versicherer wegen grob fahrlässigem Verhaltens des Kunden leistungsfrei.
Quelle: OLG Köln, 14.03.2006 AZ 9U 109/05