Nur wenige Tarife am Markt bieten die Möglichkeit, grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der Hausratversicherung einzuschließen. Schon der unbeaufsichtigt brennende Adventskranz, der einen Zimmerbrand verursacht, kann als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden. In über 90 % der am Markt üblichen Hausrat-Tarife, ist die grobe Fahrlässigkeit nicht oder nur sehr begrenzt versichert. Dadurch entsteht eine nicht zu unterschätzende Deckungslücke. Hat der Versicherungsnehmer etwa ein Feuer grob fahrlässig verursacht, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Hier kann es schnell um Summen von mehreren tausend Euro gehen.
“Grobe Fahrlässigkeit” ist ein juristischer und damit interpretationsfähiger Begriff. Dies führt – nicht zuletzt bei Großschäden – immer wieder zu Streitigkeiten über den Versicherungsschutz. Oft werden diese Auseinandersetzungen bis vor Gericht getragen.
Bei diversen Versicherern ist grobe Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung mitversichert. Einzelne Versicherer bieten sogar die Möglichkeit, Schäden durch grobe Fahrlässigkeit ohne Einschränkungen zu 100 % (bis zur vereinbarten Versicherungssumme der Hausrat) abzusichern.
Wann spricht man von grober Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung?
Faustregel: Maßstab für grobe Fahrlässigkeit ist das Maß an Sorgfalt, das eine verständige und verantwortungsbewusste Person üblicherweise in der gleichen Situation anwenden würde, wenn sie keine Hausratversicherung abgeschlossen hätte.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung
Grob fahrlässig handelt, wer vor Antritt der Urlaubsreise den Zulaufhahn der Waschmaschine nicht absperrt. (LG Hamburg, VersR 86 S. 564)
Es stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der VN die Waschmaschine in Betrieb setzt und anschließend die Wohnung für 4,5 Stunden verlässt (AG Frankfurt zu, § 9 Nr. 1a VHB 84, ZfS 94 S. 301)
Einbruchdiebstahl lässt ein Parterrebewohner während seiner Abwesenheit Fenster “auf Kipp” stehen, so handelt er grob fahrlässig und hat bei einem Einbruchdiebstahl keinen Anspruch auf Ersatz aus der Hausratversicherung (OLG Hamm, 20 U 238/96)
Falls die Wohnungstür lediglich zugezogen und nicht abgeschlossen wird und der VN für längere Zeit die Wohnung verlässt, handelt er grob fahrlässig
Wer für die Dauer von 15 – 20 Minuten ein Zimmer verlässt, in dem eine auf einem Deckchen auf dem Esstisch stehende Kerze brennt, hat den dadurch entstandenen Brand in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht (AG Neunkirchen, r + s 97 S. 167)
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandschadens besteht, wenn offene Pfannen mit Fett längere Zeit (hier ca. 10 Minuten) unbeaufsichtigt auf dem Herd bei höchster Stufe erhitzt werden (LG Mönchengladbach, VersR 89 S. 845)
Quelle: Janitos Newsletter 11.2007