Die Private Haftpflichtversicherung – ein Muss der privaten Absicherung

Ob Leichtsinnigkeit oder Missgeschick: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Nach dem Gesetz muss er dem Geschädigten Ersatz leisten, ihn entsprechend für den angerichteten Schaden entschädigen.

Nicht alle Fälle einer privaten Haftung sind so einfach wie das beim Fußballspielen zerschossene Fenster eines Nachbarn oder der Rotweinfleck auf dem Sofa der Schwiegereltern.
Der entstandene Schaden kann so hoch sein, dass die wirtschaftliche Existenz des Verursachers in Frage steht. Dazu gehören der Ersatz der Kosten für Wiederherstellung, Wiederbeschaffung der Beschädigten Sache. Aber auch für die Erstattung möglicher Folgeschadenskosten, wie Nutzungsausfälle, ist der Verursacher verpflichtet.

Sollte sogar eine Person zu Schaden gekommen sein, so fallen neben möglichen Behandlungskosten auch Verdienstausfallentschädigungen oder ein Schmerzensgeldanspruch an. Darüber hinaus haftet der Verursacher mit seinem gesamten derzeitigen und künftigen Vermögen, ggf. auf die Zahlung einer lebenslangen Rente gegenüber dem Geschädigten.

Voraussetzung für die Haftpflicht ist in der Regel ein Verschulden. Grundlage hierfür ist § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

“Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”

Welche Aufgabe hat die Private Haftpflichtversicherung ?

Die Haftpflichtversicherung

  • prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht,
  • zahlt den Schadensersatz, die Wiedergutmachung in Geld, wenn der Anspruch begründet ist
  • und wehrt unbegründete Schadensersatzansprüche ab.

 
Bei der Abweisung von unberechtigten Ansprüchen gilt oft die Meinung, dass der Versicherer “nicht zahlen will”. Dabei gilt zu beachten, dass der Verursacher des Schadens nicht zahlen muss, weil für ihn keine rechtliche Verpflichtung besteht – er z.B. den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.
 
Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit demjenigen, der den Anspruch auf Schadensersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die hierbei entstandenen Kosten.
 
Ein wichtiger Punkt! Im Gegensatz zur Meinung vieler Bürger, übernimmt nämlich die Rechtsschutzversicherung nicht die Abwehr dieser Schadenersatzansprüche.
 
Wo gilt die Private Haftpflichtversicherung?
Die private Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Wer im Urlaub, im Ferienhaus oder während eines Besuchs im Ausland einen Haftpflichtschaden verursacht, ist geschützt.
 
Das gilt auch beispielsweise für den mitversicherten Sohn, der als Austauschschüler im Ausland studiert. Voraussetzung ist in der Regel jedoch, dass der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert.
 
Bei längerer Abwesenheit müssen gegebenenfalls besondere Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer getroffen werden. Wir zeigen Ihnen in unserem Onlinevergleich die Versicherungsdauer je Haftpflichttarif europaweit als auch weltweit auf.
 
Wer ist im Rahmen einer Privaten Haftpflicht Police versichert?
 
Die Haftpflichtversicherung schützt zunächst den Versicherungsnehmer. Er ist der Vertragspartner und hat damit alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
 
Auch Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, Ehepartner und Kinder, sind durch die private Haftpflichtversicherung geschützt. Bei Lebensgemeinschaften muss jedoch der Name des Partners in den Vertrag aufgenommen werden.
 
Einzelne Tarife sehen auch vor, dass alleinstehende Eltern des Versicherungsnehmers bzw. dessen Lebens-/ Ehepartner die im gleichen Haushalt leben, ebenfalls im Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
 
Mitversicherungszeiten der Kinder
 
In Gesprächen treffen wir oftmals auf eine Fehleinschätzung vieler Eltern, was die Mitversicherung ihrer Kinder im Rahmen der Familienhaftpflicht betrifft. Nachfolgend einige Merkmale im Bezug auf die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder.
 

  1. Grundsätzlich sind minderjährige Kinder im Rahmen der elterlichen privaten Familienhaftpflicht Versicherung mitversichert. Eine automatische Mitversicherung von Kindern in so genannten Singlepolicen ist bei vielen Versicherern oftmals nicht gegeben. Finanzprofit Versicherungsmakler bietet Ihnen hierzu spezielle Haftpflichtpolicen für Alleinstehende mit Kinder bspw. über die Haftpflichtkasse Darmstadt.
    Bei anderen Gesellschaften ist i.d.R. der Abschluss einer Familien-Police notwendig. Wir empfehlen Ihnen den derzeitig bestehenden Versicherungsschutz entsprechend zu überprüfen.
  2. Fortlaufen gilt dieser beitragsfreie Versicherungsschutz der Kinder, solange das Kind zur Schule geht.
  3. Während der ersten Berufsausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz. Gleiches gilt für ein unmittelbar an den Schulabschluss oder an den Abschluss der Berufsausbildung anschließendes weiterführendes Studium.
  4. Muss ein Sohn vor oder nach der Berufsausbildung oder während dieser Zeit zur Bundeswehr oder Zivildienst leisten, bleibt der Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung der Eltern bestehen.

 
Jedoch endet der beitragsfreie Versicherungsschutz generell:
 

  1. wenn die Tochter oder der Sohn heiraten
  2. mit Beginn des ersten Staatsexamen bei Rechtsreferendare und Lehramtsanwärter
  3. mit Beendigung oder Abbruch einer 1.Lehre und Aufnahme einer 2.Lehrausbildung
  4. mit Beendigung einer Ausbildung und Aufnahme der Tätigkeit als Zeit- oder Berufssoldat

Wann haften Kinder?
 
Kinder sind grundsätzlich bis Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig. Sie sind für ihr Tun nicht verantwortlich.
 
Ist das Kind älter als sieben Jahre, entfällt die Haftung des Kindes nur dann, wenn im Schadensfall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB). Das muss von dem schädigenden Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden. Ob diese Einsichtsfähigkeit vorlag, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
 
Besonders hoch sind die Anforderungen auf der Straße: Regeln sind zu beachten, Signale zu deuten. Und wie schnell ist das nahende Fahrzeug? Jüngere Kinder sind auf Grund ihrer psychischen und körperlichen Fähigkeiten noch nicht in der Lage, komplexe Situationen und Risiken im Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen. Hier können Kinder deshalb erst ab zehn Jahren zur Verantwortung gezogen werden. Kinder, die einen Unfall verursacht haben, haften nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre alt waren (§ 828 BGB).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies aber nur dann, wenn der Unfall im bewegten Straßenverkehr geschah.
 
Aufsicht und Aufsichtspflicht
 
Nicht nur das Kind als der eigentliche Schadenverursacher kann ersatzpflichtig gemacht werden. Verursacht ein Kleinkind einen Schaden, müssen zwar gegebenenfalls die Eltern haften – aber nur dann, wenn sie nicht in erforderlichem Maße auf ihren Nachwuchs aufgepasst, wenn sie also ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
 
Neben dem Kind selbst kann auch eine Haftung desjenigen in Frage kommen, der die Aufsicht über das schädigende Kind hatte. Das sind in aller Regel die Eltern. Damit können aber auch andere betraut sein – Lehrer und Erzieher, die Großeltern, Pflegeeltern, das Kindermädchen oder die Tagesmutter.
 
Nach § 832 BGB hat derjenige, der kraft Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, die diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
 
Quelle: auszugsweise GdV Pressemeldungen_2005

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