Das Umweltschadengesetz – seit 14.11.2007 in Kraft

Das Umweltschadengesetz ist seit dem 14. November 2007 in Kraft. Die Haftung für Betriebe wurde durch die neue Gesetzgebung erheblich erweitert. Denn sobald ein Umweltschaden entstanden ist, können ab sofort auch öffentlich-rechtliche Ansprüche erhoben werden. Das heißt, der Verursacher, in diesem Fall der Betrieb, kann für Schäden an der Natur allgemein, also an Flora, Fauna, Böden und Gewässern haftbar gemacht werden.

Das Gesetz sieht hier keine Entschädigungshöchstgrenzen vor.
Die Kosten für die Wiederansiedlung von z.B. artengeschützten Pflanzen oder Tieren sind jedoch schwer zu kalkulieren. Experten rechnen mit zahlreichen Problemen bei der Bewertung der möglichen Schäden.

Zudem ist kaum jemanden bewußt, dass fast alle deutschen Industriegebiete, nämlich ca. 97% nicht einmal 10km von einem Schutzgebiet entfernt liegen. Mehr als 4% dieser Betriebe liegen sogar unmittelbar in einem Schutzgebiet. Zurzeit stehen in Deutschland ca 130 Pflanzen und Tiere unter Artenschutz und es gibt ca. 5000 Schutzgebiete. Das entspricht ca. 14% der Fläche Deutschlands.

Fazit:
Jeder Gewerbetreibende ist von diesem Risiko betroffen. Schutz bietet hier eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Einschluss dieses Risikos.

Beispiel:
Ein Büro brennt aus. Bei den Löscharbeiten verunreinigt das Löschwasser das benachbarte Feld. Die hier angesiedelten Feldhamster – eine in Deutschland geschützte Tierart – sterben. Der Büroinhaber ist nun für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verantwortlich.

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