Wann gilt ein versichertes Gebäude als “nicht genutzt”?

Jeder Versicherungskunde hat auch  während des bestehens einer Versicherung entsprechende Pflichten zu erfüllen. Man spricht hier von sog. vertragliche Obliegenheiten.
In den Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung sind die Pflichten des Kunden wie folgt festgelegt:
“… nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, … ”

Dabei ist zu beachten, dass diese Regelung nicht erst greift, wenn das versicherte Gebäude nicht ständig genutzt wird, sondern erst dann, wenn es nicht (mehr) genutzt wird.

Ein Wohngebäude gilt dann als nicht genutzt, wenn es nicht zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck genutzt wird – also ein Leerstand vorliegt und in ihm nicht gewohnt wird.

Das LG Wiesbaden kam mit dem Urteil vom 26.01.2011 – 1 O 193/08 zu dem Ergebnis, dass allein die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen durch den Kläger nichts daran änderte, dass es sich um ein “nicht genutztes” Gebäude handelte.

Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Versicherungsbedingungen, aber auch deren Sinn und Zweck. Denn in leerstehenden Gebäuden besteht ein erhöhtes Risiko dafür, dass z. B. durch Materialermüdung, Vandalismus o.ä. z.B. Leitungswasser über einen längeren Zeitraum unbemerkt austeten kann. Selbst regelmäßige, mehrfach in der Woche realisierte Renovierungs- und Bauarbeiten können daher den Status eines “nicht genutzten” Gebäudes nicht verändern.

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