Flurschäden in der Tierhalterhaftpflicht

Flurschäden sind Schäden, die an Weiden, Feldern und Forsten sowie an anderen gartenbaulich oder landschaftlich genutzten Flächen entstehen. Als Schadenverursacher kommen neben Wild auch höhere Gewalt, militärische Übungen sowie Tiere in Betracht, die aus beruflichen oder privaten Gründen gehalten werden. Solche Flurschäden können beispielsweise entstehen, wenn ein Pferd ausbricht und ein frisch eingesätes Feld oder ein Blumenfeld zertrampelt und verwüstet oder Bissschäden an Bäumen verursacht. Anderes gilt, wenn ein Reiter bewusst den Weg über ein frisch eingesätes Feld wählt und die Verwüstung zumindest billigend in Kauf nimmt. Dann haftet die Pferdehaftpflichtversicherung nicht. Gleiches gilt für die Hundehalterhaftpflichtversicherung sowie für alle anderen, über eine Haftpflichtversicherung versicherte Tiere.

Flurschäden gehören aber auch zu den versicherbaren Risiken, die im Rahmen einer Tierhalterhaftpflichtversicherung gemäß § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) versichert werden können oder durch eine Haftpflichtversicherung, die auf ein bestimmtes Tier ausgerichtet ist. Gemeint sind beispielsweise Haftpflichtversicherungen für Pferde und Hunde oder für Weidetiere wie Weidetiere wie Kühe, Schafe, Ziegen, Esel und Schweine. Kleintiere sind regelmäßig in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert und müssen nicht zusätzlich versichert werden. Welche Haftpflichtversicherung für Flurschäden aufkommt, ist auch davon abhängig, ob ein Tier zu privaten oder beruflichen Zwecken gehalten wird.

In welchem Umfang ein Flurschaden versichert ist, orientiert sich an den Versicherungsbedingungen. Manche Versicherer schließen Flurschäden vom Versicherungsschutz aus, während andere für den Schadenfall eine Selbstbeteiligung oder die Aufnahme von speziellen Klauseln gegen Aufpreis vorsehen.

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