Änderung berufliche Tätigkeit

Die Anzeige von Berufsänderung ist in der privaten Unfallversicherung Pflicht. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind die Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des Zivildienstes oder die Teilnahme an militärischen Reserveübungen (§ 6 I AUB 88/ § 6 I AUB 94).

Kommt der Versicherte seiner Pflicht nicht nach und es kommt zum Unfall, braucht der Versicherer keine Leistungen zu erbringen, es sei denn, die neue Tätigkeit hatte keinen Einfluss auf den Eintritt des Unfalls.

Eine Kündigung des Vertrages durch die Berufsänderung ist möglich, wenn der Versicherer für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung nach seinem Tarif keinen Versicherungsschutz bieten kann. Diese Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim Versicherten wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Versicherers von der Änderung ausgeübt wird oder der Versicherte seine vorherige Berufstätigkeit oder Beschäftigung wieder aufnimmt.