Begünstigung Lebensversicherung

Die Lebensversicherung als Anlageform dient nicht nur der eigenen finanziellen Absicherung und der Altersvorsorge. Darüber hinaus bietet sie die Möglichkeit, eine Person oder mehrere dem Versicherungsnehmer nahestehende Personen finanziell zu bedenken. Dies geschieht im Rahmen einer Begünstigung. Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestimmen, dass eine dritte Person oder mehrere Personen die Versicherungsleistung mit Eintritt des Versicherungsfalls erhalten sollen. Von dieser Begünstigung profitiert der Begünstigte, der auch Bezugsberechtigter genannt wird. Insoweit ist eine Begünstigung eine Ausnahmeregelung, denn grundsätzlich geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf einen Erben oder auf die Erbengemeinschaft über.

Versicherungsleistung gehört im Falle einer Begünstigung nicht zum Nachlass

Die Begünstigung kann nur dann wirksam umgesetzt werden, wenn der Begünstigte im Versicherungsvertrag genau benannt wird unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse. Möchte der Versicherungsnehmer seine Erben generell als Begünstigte beziehungsweise Bezugsberechtigte einsetzen, erhalten diese die Leistung aus der Versicherung als Bezugsberechtigte und nicht im Rahmen des Erbnachlasses. Denn der Lebensversicherer ist im Todesfall dazu verpflichtet, die Leistung direkt an den oder die Begünstigten auszuzahlen. Das bedeutet, dass der Erbe selbst dann das Bezugsrecht als Begünstigter aus der Versicherungsleistung erlangt, wenn er das Erbe ausschlägt. Das bedeutet aber auch im Gegenzug, dass wenn der Versicherungsnehmer in der Versicherungspolice keinen Begünstigten benannt hat, dass die Leistung der Versicherung dem Nachlass zugeschlagen wird.

Erben können sich gegen Begünstigung wehren

Rechtsgrundlage für die Nennung eines Bezugsberechtigten ist § 159 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach dieser Norm erhält der Begünstigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen unmittelbaren Anspruch gegen den Lebensversicherer. Die Versicherungssumme aus dem Versicherungsvertrag fällt bei Vorliegen einer Begünstigung nicht in den Nachlass. Im Verhältnis zwischen den Erben und dem Begünstigten liegt eine Schenkung des Versicherungsnehmers an den Begünstigten vor mit der Folge, dass sie Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst. Das bedeutet, dass der Erbe die Möglichkeit hat, durch rechtzeitig abgegebene Widerrufserklärungen zu verhindern, dass der Begünstigte die Versicherungssumme behalten darf.