Ausschlussklausel in der Lebensversicherung

Die Ausschlussklausel bezeichnet bestimmte Risikofälle, die in den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Ihre Inhalte variieren je nach Versicherungsart. Häufig umfassen sie nicht kalkulierbare Risiken, zum Beispiel Kriegsgefahr. Mit einer Ausschlussklausel kann auch der Versicherungsschutz für bereits vorhandene Schäden oder für bestimmte Gefahren ausgeschlossen werden. Eine Ausschlussklausel kann sich auch auf subjektive Risiken beziehen, die in der Person des Versicherungsnehmers begründet sind. Das gilt zum Beispiel für Lebensversicherungen im Bereich der Berufsunfähigkeit, bei der regelmäßig hohe gesundheitliche und auch durch Vorerkrankungen bedingte Risiken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, die nicht über eine Erhöhung der Versicherungsprämie ausgeglichen werden können. Ein subjektives Risiko kann auch die Selbstmordgefahr sein, die bei der Lebensversicherung nicht im Versicherungsschutz enthalten ist. In einem individuellen Versicherungsvertrag kann eine Ausschlussklausel oder können auch mehrere Ausschlussklauseln vereinbart werden.

Ausschlußklauseln - das sagt der Bundesgerichtshof

Nicht immer ist eine in Versicherungsbedingungen formulierte Ausschlussklausel rechtlich wirksam. Dazu vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10. Dezember 2014 - Az.: IV ZR 289/13 - eine sehr klare Meinung. Nach Auffassung des BGH müssen Ausschlussklauseln in Versicherungsbedingungen klar und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich formuliert sein. Ein Verweis auf ernstliche Erkrankungen - im vorliegenden Fall ging es um eine Ratenkredit-Versicherung - erfüllt diese Voraussetzung nicht. Es handelt sich um einen dehnbaren Begriff, der ein sehr breites Spektrum an Erkrankungen beinhaltet, aber eine Konkretisierung vermissen lässt. Der Versicherer hatte eine Vielzahl von Erkrankungen aufgelistet, die für sich genommen Interpretationsspielraum zulassen. Dazu zählten unter anderem Herz- und Kreislauferkrankungen, Krebserkrankungen und eine HIV-Erkrankung. Aufgrund des Interpretationsspielraums und der Intransparenz hat der BHG eine derartige Ausschlussklausel für unwirksam erklärt.

Grundsätzlich darf der Versicherer vom Versicherungsnehmer keine Spezialkenntnisse erwarten. Und so sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs auch verstehen kann. Nicht eindeutig, verständlich und klar formulierte Versicherungsbedingungen und Ausschlussklauseln - wie im vorgenannten Sachverhalt - benachteiligen den Versicherungsnehmer in einer unangemessenen Weise und sind deshalb unwirksam.