Aufsichtspflicht

"Eltern haften für ihre Kinder" ist eine Formulierung, die besonders häufig an Baustellen zu lesen ist. Das bedeutet, dass Eltern, denen die Aufsichtspflicht über ihre Kinder obliegt, für Schäden aufkommen müssen, die von ihren Kindern verursacht wurden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das kann teuer werden, weshalb in diesem Fall die private Haftpflichtversicherung unter der Voraussetzung einspringt, dass das Kind im Versicherungsvertrag mitversichert ist und die sogenannte Deliktunfähigkeitsklausel mitversichert ist. Der Haftpflichtversicherer hat bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht die Aufgabe, Ansprüche Dritter zu befriedigen, die unter anderem durch Unfälle oder Unachtsamkeiten entstehen.

Das Gesetz macht keine eindeutigen Angaben, unter welchen Voraussetzungen eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Das ist abhängig von den Umständen und der jeweiligen Situation sowie vom Alter des Kindes, von seiner individuellen Entwicklung und Reife. Der Gesetzgeber geht jedoch zunächst immer davon aus, dass der Aufsichtspflichtige schuldhaft seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Er ist dann in der Beweispflicht. Kann der Aufsichtspflichtige beweisen, dass der Schaden trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eingetreten wäre, muss er nicht für den Schaden haften. Haben die Eltern oder eine andere Aufsichtsperson - Nachbarn, Bekannte oder Verwandte - ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, lehnt der Haftpflichtversicherer regelmäßig eine Übernahme des Schadens ab. Ansonsten nimmt der Versicherer nur dann eine vollständige Prüfung der Schadenhöhe vor, wenn es sich um höhere Beträge handelt, während kleinere Schäden meist ohne weitere Probleme übernommen werden.
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