Allmählichkeitsschäden in der Haftpflicht

Allmählichkeitsschäden bezeichnen Sachschäden, die durch eine Einwirkung von bestimmten Faktoren "allmählich", also nach und nach entstanden sind. Solche Faktoren können Feuchtigkeit, auch Mineralöle und Niederschläge sein, Gase und Dämpfe, extreme Temperaturen oder Temperaturschwankungen sowie Einflüsse von Rauch, Ruß oder Staub. Erst im Laufe von Wochen und Monaten und in manchen Fällen von Jahren wird der Schaden sichtbar. Ein Beispiel für einen Allmählichkeitsschaden ist eine geringfügig beschädigte Wasserleitung, bei der das austretende Wasser erst allmählich zu Schimmelbildung an den Wänden oder zu Schäden an Fußböden führt.

Da Allmählichkeitsschäden erst spät entdeckt werden, können sie hohe Kosten nach sich ziehen. Mieter können sich zum Beispiel über eine private Haftpflichtversicherung gegen Allmählichkeitsschäden schützen. Das gilt auch für Bauherren, Vermieter und Eigentümer, bei denen derartige Risiken meist über die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht versichert sind, während sich Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler über die Betriebshaftpflicht absichern können, was insbesondere im handwerklichen Bereich wichtig ist.

Bis zum Jahr 2002 waren Allmählichkeitsschäden nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB 2002) grundsätzlich von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Das hat sich mittlerweile geändert. Seit den AHB 2008 besteht ein solcher Ausschluss regelmäßig nicht mehr. Ob Allmählichkeitsschäden versichert sind oder nicht, hängt also entscheidend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab und davon, ob der Versicherungsvertrag vor 2008 oder danach unterzeichnet wurde. Grundsätzlich ist es sinnvoll, Altverträge und auch Neuverträge bezüglich der Haftung bei einem Allmählichkeitsschaden zu prüfen. Das gilt vor allem für das Kleingedruckte.

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